Abfallwirtschaft Mannheim

ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
LINDNER SE

Stand 2019

§ 1 Allgemeine Geltung

1.1 Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge des Verkäufers über Warenlieferungen, auch soweit sie besonders gefertigt werden, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

1.2 Verträge des Verkäufers werden nur zu diesen Bedingungen geschlossen. Einkaufsbedingungen und sonst entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden ausgeschlossen, auch in Form einer Gegenbestätigung zu abweichenden Vertragsbedingungen. Derartigen Bestätigungen und Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsgegenstand

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung gilt nur dann als angenommen, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben; das gilt auch für Bestellungen an unsere Handelsvertreter. Verbindlich ist allein der Text unserer Auftragsbestätigung. Der Besteller hat sie sorgfältig zu prüfen; Abänderungen und Nebenabreden sind schriftlich festzulegen.

2.2 Unsere Leistungspflicht setzt hinreichende Absicherung des Debitorenrisikos voraus. Soweit dieses von der Kreditversicherung nicht gezeichnet oder widerrufen wird, sind wir auch nach Vertragsschluss berechtigt, Vorauszahlung oder anderweitige Sicherheitsleistung zu verlangen; ansonsten vom Vertrag zurückzutreten.

2.3 Der Gegenstand unserer Leistungspflicht wird durch die Auftragsbestätigung bestimmt. Die vertragsmäßige Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes richtet sich, soweit dazu nichts Besonderes schriftlich vereinbart ist, nach unseren technischen Lieferbedingungen. Proben und Muster sind nur annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe; sie begründen keine Beschaffenheitszusage.

2.4 An von uns erstellten Verkaufs- und Vertragsunterlagen wie Broschüren, Katalogen, Listen und Zeichnungen verbleiben uns alle Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte, auch wenn wir sie dem Besteller übergeben. Die darin enthaltenen Daten und Angaben sind sorgfältig erstellt. Berichtigung von Fehlern oder Irrtümern behalten wir uns jedoch auch nach Vertragsschluss vor, ebenso technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen. Soweit sich dadurch erhebliche Preis- oder Terminänderungen zum Nachteil des Bestellers ergeben, ist er zum Rücktritt berechtigt; nicht jedoch, wenn der Fehler oder Irrtum für ihn offensichtlich war.

2.5 Sind für spezielle Objekte Lieferungen von Sonderstanzteilen, Sonderabsorberteilen, Sondereinbauteilen oder Sonderfarben und Sonderstoffmuster vereinbart, so ist uns eine Über-/ Unterlieferung von ±5 %, mind. jedoch 1 Stück, ohne ausdrückliche weitere Vereinbarung freigestellt.

2.6 Chargenunterschiede bei Farben, Stoffoberflächen und Stoffmustern sind technisch bedingt und daher kein berechtigter Reklamationsgrund, ebenso wie Schattierungen innerhalb von Chargen und Stoffflächen.

2.7 Maßunterschiede bis zu +/- 2,0 mm sind stoffbedingt - durch Stoffüberlappungen an den Ecken, verschiedene Stoffqualitäten und damit verbundenen Stoffstärken - und daher kein berechtigter Reklamationsgrund.

2.8 Stoffmusterversatz zwischen einzelnen Elementen sowie Verspannungen bis zu 5% auf Länge und Breite sind technisch bedingt und keine berechtigte Reklamation.

§ 3 Lieferfristen

3.1 Der Liefertermin der Auftragsbestätigung ist unverbindlich, sofern schriftlich nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger, lückenloser Klärung aller technischen Detailfragen, bzw. Zahlungseingang bei Anzahlung/Vorauskasse.

3.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher oder unabwendbarer Ereignisse jedweder Art, insbesondere bei Streik, Aussperrung sowie bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, auch wenn diese Ereignisse erst während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Der Besteller wird hiervon unverzüglich schriftlich benachrichtigt.

3.3 Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, bevor er Rechte aus dem Verzug geltend macht. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, kann der Besteller je vollendeter Woche weiteren Verzuges einen Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, für die gesamte Verzugsdauer, höchstens jedoch 2,5 % des Lieferwertes, geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind absolut ausgeschlossen. Ein Anspruch hieraus setzt ordnungsgemäße Erfüllung der vorangegangenen Vertragspflichten des Bestellers voraus.

3.4 Ist der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB, wird der Besteller bei Lieferverzug eine Nachfrist gewähren. Erst wenn die Nachfrist nicht eingehalten ist, kann der Besteller unter Ausschluss aller weitergehenden Rechte schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

3.5 Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, sie werden jeweils berechnet. Den Lieferzeitpunkt bestimmt der Lieferant. Lieferfixtermine erfolgen nur gegen Berechnung aller zusätzlich anfallenden Gebühren.

§ 4 Gefahrenübergang, Verpackung, Versand

4.1 Wir erfüllen unsere Lieferpflicht grundsätzlich an unserem Produktionsort, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk, das Auslieferungslager oder ein Zwischenlager verlassen hat, das gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich die Auslieferung auf Veranlassung des Käufers, so geht die Gefahr bei Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

4.2 Wir wählen Versandart und Versandweg, jedoch ohne Gewähr für günstigste Verfrachtung, volle Ausnutzung des Ladegewichtes und gewünschte Wagen- und Behältergröße. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers.

4.3 Wir berechnen einen Entsorgungs- und Versicherungsanteil, EVA, von 2 % des Netto-Warenwertes (im Ausland TKA 3,5 %). Dieser beinhaltet anteilmäßig: Fracht und Verpackung des Rohmaterials an unser Werk, Verpackungsmaterial bei Versand ab unserem Werk, eine Transportversicherung für Versand der bestellten Waren, Entsorgungsbeitrag gemäß Verpackungsverordnung, gegebenenfalls Zollabwicklungskosten. Die Transportversicherung wird unabhängig davon abgeschlossen, wer Frachtzahler ist. Die Sendung ist auf jeden Fall bei Empfang zu kontrollieren und vom Emp­fänger ab­zu­zeich­nen. Even­tu­el­le Be­schä­di­gun­gen sind so­fort auf den Fracht­pa­pie­ren zu ver­mer­ken. Spä­te­re Re­kla­ma­ti­o­nen wer­den nicht an­er­kannt.

4.4 Ab ei­nem Netto-Warenwert von Euro 5000,– pro Lieferung liefern wir innerhalb Deutschlands frei benannter Bestimmungsort – unabgeladen. Bei darunter liegendem Netto-Warenwert erfolgt die Lieferung innerhalb Deutschlands frei benannter Bestimmungsort – jedoch gegen Berechnung einer Frachtkostenpauschale. Frachten ins Ausland auf Anfrage.

4.5 Paletten werden zu Selbstkosten berechnet. Eine Rückgabe ist nur im Tausch vorgesehen, bei poolfähigen Euro-Paletten.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Alle Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

5.2 Sämtliche Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung fällig. Die gewährte Skontofrist entnehmen Sie bitte der Auftragsbestätigung.

5.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, der Grund für die Geltendmachung eines solchen Rechtes ist in dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis begründet (z. B. Mängelgewährleistung), oder die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

5.4 Kleinstserien bis 5 Stück, werden mit einem Mindermengenaufschlag von 25 % vom Netto-Warenwert berechnet.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir liefern grundsätzlich nur unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware [Vorbehaltsware] geht erst mit vollständiger Zahlung auf den Besteller über. Stehen bei Lieferung noch weitere Forderungen gegen den Besteller offen, so geht das Eigentum erst auf ihn über, wenn auch diese voll beglichen sind. Wird ein Auftrag in Teillieferungen ausgeführt, so erfolgt der Eigentumsübergang erst mit Begleichung der gesamten Auftragsforderung.

6.2 Haben wir Zahlung verbunden mit einem Haftungsrisiko oder gegen Sicherheitsleistung erhalten, so erfolgt der Eigentumsübergang an der Vorbehaltsware erst mit unserer Entlassung aus der Haftung, bzw. mit Freigabe der Sicherheit.

6.3 Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller alle ihm daraus zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer im Voraus an uns ab. Zur Einziehung ist er im gewöhnlichen Geschäftsgang ermächtigt; unbeschadet unserer Befugnis, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller verpflichtet sich, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.

6.4 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, veräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe unserer Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware als an uns abgetreten.

6.5 Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt; Pfändungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat er uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist dieser verpflichtet, uns auf Anforderung die Vorbehaltsware zurückzugeben.

6.7 Geht unser Vorbehaltseigentum wegen Einbaues unter, tritt der Besteller die ihm insoweit zustehenden Ersatzansprüche gegen seine Abnehmer in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab.

§ 7 Sachmängel

7.1 Für Sachmängel haften wir in der Weise, dass alle diejenigen Teile oder Leistungen nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen sind, die innerhalb der gesetzlichen Frist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

7.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs.1Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs.1Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

7.3 Der Besteller hat bei Untersuchung erkennbare Sachmängel uns gegenüber innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu rügen. Bei später hervortretenden Mängeln läuft diese Frist ab Entdeckung.

7.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

7.5 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

7.6 Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

7.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.9 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.10 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umgang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

7.11 Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Schadensersatzansprüche

8.1 Die Haftung für leicht fahrlässiges und grob fahrlässiges Verhalten unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit leitender Angestellter.

8.2 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers [im Folgenden: Schadensersatzansprüche], gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

8.3 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.4 Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 9 Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1 Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis, insbesondere für Kaufpreisansprüche, ist München. Wir behalten uns jedoch vor, den Besteller auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.

9.2 Im Übrigen gilt auch für Exportverträge deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts CCISG sind ausgeschlossen, soweit sie den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen.

 

Lindner SE Bahnhofstraße 29, D-94424 Arnstorf, Tel +49 (0)8723 20 - 8152, info-muteplus[at]lindner-group.com

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